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Wie ist das nun mit den Mindestabständen?

Bestehende Abstandsregeln in der Schweiz

Kanton Zürich – kommunale Mindestabstände
Im Kanton Zürich haben zahlreiche Gemeinden eigene Mindestabstände für Windkraftanlagen beschlossen. Diese gelten jeweils auf Gemeindeebene:
- Pfäffikon: 2’000 m
- Altikon: 1’000 m
- Dägerlen: 1’000 m
- Hagenbuch: 1’000 m
- Hinwil: 1’000 m
- Kappel am Albis: 1’000 m
- Russikon: 1’000 m
- Thalheim an der Thur: 1’000 m
- Weisslingen: 1’000 m
- Bäretswil: 850 m
- Hittnau: 800 m
- Wila: 700 m
- Wildberg: 700 m + fünf­fache Gesamthöhe der Anlage

Andere Kantone
Auch in anderen Kantonen haben einzelne Gemeinden Mindestabstände festgelegt:
- Tramelan (BE): 500 m
- Triengen (LU): 700 m
- Au-Heerbrugg (SG): 500m (Verfahren läuft)

Bestehende Abstandsregeln in Europa

Österreich
Allgemeine Abstände:
In vielen Bundesländern liegen die Mindestabstände zu Wohngebieten zwischen 500 und 1.000 Metern.

Bundesland-spezifisch
Niederösterreich: Mindestens 500 Meter zu Wohngebieten.
Oberösterreich: Hier gilt ein Abstand von mindestens 1.000 Metern zu Wohngebieten.
Salzburg: In Salzburg beträgt der Mindestabstand ebenfalls etwa 1.000 Meter.

Deutschland
Bundesland-spezifisch:
Bayern: Hier gibt es die Regelung, dass Windkraftanlagen mindestens 1.000 Meter von Wohngebieten entfernt sein müssen.
Nordrhein-Westfalen: In NRW liegt der Mindestabstand oft bei 1.000 Metern oder 1,5-fach der Höhe der Windkraftanlage, je nachdem, welcher Wert größer ist.
Sachsen: Hier gilt in der Regel ein Abstand von 500 Metern, kann aber je nach lokalen Gegebenheiten erhöht werden.

Dänemark
Allgemeine Abstände: In Dänemark beträgt der Mindestabstand für Windkraftanlagen zu Wohngebieten in der Regel mindestens 4 Mal die Höhe der Windkraftanlage (inklusive Rotorhöhe).

Frankreich
Allgemeide Abstände:In Frankreich beträgt der gesetzliche Mindestabstand zwischen Windkraftanlagen und Wohngebäuden 500 Metern.

Polen
Allgemeine Abstände: In Polen beträgt der gesetzliche Mindestabstand zwischen Windkraftanlagen und Wohngebäuden mindestens 500 Metern.

Schreiben der freien Landschaft zum Thema Abstände

RECHTSINFORMATION: Zulässigkeit von Bestimmungen zu Mindest­abständen von Windenergieanlagen in kommunalen Baureglementen

Handlungsempfehlung für Gemeinden
Die Frage der Zulässigkeit eines Mindestabstandes im Kanton St.Gallen ist politisch und rechtlich umstritten und Gegenstand eines Gerichtsverfahrens. Wir empfehlen den Gemeinden daher unbedingt, der gericht­lichen Klärung nicht vorzugreifen und die demokratischen Rechte ihrer Bürger nicht voreilig einzu­schränken, bevor die Sache gerichtlich endgültig entschieden ist, sondern wie bisher Mindestabstandsinitiativen für zulässig zu erklären – nach dem Prinzip «in dubio pro populo».

Auch das Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen muss nicht immer recht haben: das Departement wurde schon einmal gerichtlich verurteilt, weil es sich geweigert hatte, die Machbarkeits­studie für das SFS-Windrad in Au im Rahmen der öffentlichen Mitwirkung herauszugeben.

Zusammenfassung
Für einen Mindestabstand für Windenergieanlagen im Baureglement der Gemeinden gibt es folgende Rechtsgrundlagen:
- Im PBG und im Umweltrecht (EG-USG) gibt es explizite Ermächtigungen für die Gemeinde, Vorschriften zu erlassen, die auch einen Mindestabstand zu Windenergieanlagen umfassen können.
- Abstände für «Anlagen» sind im PBG nicht abschliessend geregelt. Daher kann nach Art. 89 Abs. 2 KV die Gemeinde diese Lücke füllen und ergänzende Vorschriften über Abstände erlassen, darunter auch einen Mindestabstand zu Windenergieanlagen.

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